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Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Auswärtigen Amt

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Unser Grundgesetz ist in der Sache sehr eindeutig: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“, heißt es in Artikel 3. Der Alltag ist da schon viel komplizierter. Menschen mit Behinderung sind vielfachen Diskriminierungen ausgesetzt. Dem wollte zumindest in der Arbeitswelt schon 1923 ein Gesetz entgegenwirken. Zwar dachte man damals ausschließlich an die Versehrten des Ersten Weltkriegs, doch jeder Arbeitgeber war schon verpflichtet, geeignete „Schwerbeschädigte“ anderen Bewerbern vorzuziehen. In jedem Betrieb mit mehr als fünf Mitarbeitern mit Behinderung wurde eine Vertrauensperson „bestellt“, noch nicht gewählt. Im Auswärtigen Amt waren in den 1920er-Jahren rund 2 % der Beschäftigten Menschen mit Behinderung. Bereits damals mussten die Zahlen und Anteile an eine „Fürsorgestelle“ gemeldet werden, weshalb wir sie in den historischen Akten noch ermitteln können. Heute gilt für Oberste Bundesbehörden eine Quote von 6 %, die das Auswärtige Amt trotz der Besonderheiten durch die Rotation erfüllt. Die beruflichen Chancen und konkreten Arbeitsbedingungen für Menschen mit Behinderung im Auswärtigen Dienst soll eine Integrationsvereinbarung verbessern, die am 10. Juli 2008 unterschrieben wurde. Sie will zugleich die „notwendige Sensibilität“ im Umgang mit den Problemen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderung fördern.

Ref. 100, ZA 636484, Papier, DIN A4, 2 von 29 Seiten

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