Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Verfügung des Botschafters in Washington betreffend die Ehen von Mitarbeitern der Botschaft mit Amerikanerinnen

Artikel

Zur Sittengeschichte des deutschen Auswärtigen Dienstes gehört auch die Einmischung in private Angelegenheiten. Das umfasste auch die notwendige Zustimmung des Arbeitgebers zu einer geplanten Eheschließung („Konsens“). Ursprünglich sollte diese Bestimmung keine Diskriminierung darstellen. Die Zustimmung war vielmehr eine Formsache, die dafür sorgen sollte, dass der Bedienstete der Allgemeinen Witwenverpflegungsanstalt beitrat und damit Versorgungsrisiken für die Ehefrau vom Arbeitgeber auf den Beamten übergingen. Schon Bismarck nutzte den Heiratskonsens aber auch dazu, binationale Ehen zu verbieten, weil sonst der Haushalt des Diplomaten das „vaterländische Gepräge“ verlöre. Die Ehe mit einer Ausländerin führte fortan zur Entlassung. Wie oft der Konsens verweigert wurde, ist heute nicht mehr nachzuvollziehen. Doch ließen Verfügungen, wie die des Botschafters in Washington aus dem Jahr 1903, unter den Diplomaten den Eindruck entstehen, dass das Auswärtige Amt es lieber gesehen hätte, wenn sie zölibatär lebten. Ob Monarchie, Republik oder Diktatur, die Erlasse sagten stets das gleiche, die Ehe mit einer Ausländerin sei „im höchsten Grade unerwünscht“. In der Realität war die binationale Heirat aber nichts Ungewöhnliches. Es wurden immer wieder Ausnahmen gemacht.

RZ 611, R 139330, Letter-Format, 1 Seite

Weitere Informationen

Verfügung Sternburgs über deutsch-amerikanische Ehen von Diplomaten 
Verfügung Sternburgs über deutsch-amerikanische Ehen von Diplomaten © Auswärtiges Amt
nach oben